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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „SOS Tiere und Natur". Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V."

Sitz des Vereins ist Rennertshofen/ OT Bertoldsheim.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, und dieses vor physischen und psychischen Schaden zu bewahren.
Bereits erkrankten Tieren ist eine Heil- bzw. Pflegebehandlung zu ermöglichen.

Der Verein setzt sich folgende Aufgaben:
-    durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken
-    Organisation von Fortbildungen für Tierhalter in Gesundheitsfragen und Beratungen bei Problemen mit Haustieren
-    Tierquälerei oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhüten und der strafrechtlichen Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
-    Aufbau eines Pflegestellennetzes für die Betreuung, Pflege und Weitervermittlung von Tieren aller Art bei vorübergehender Abwesenheit und in Notfällen
-    Das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Gelder und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.  Ausgenommen davon sind Vergütungen an Tierärzte die dem Verein als aktives Mitglied angehören und mit der Behandlung der Tiere beauftragt werden. Hier dürfen Vergütungen  für die Behandlung, die den üblichen Sätzen entsprechen, dem Verein in Rechnung gestellt werden und durch den Verein beglichen werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet ausschließlich der Vorstand. Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, muss das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten in schriftlicher Form vorliegen.
(2)    Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(3)    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Für die Ablehnung müssen keine Gründe mitgeteilt werden.
(4)    Zu Ehrenmitglieder kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich im Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Dienste erworben haben.
(5)    Jedes Mitglied erhält eine Abschrift dieser Satzung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Beendigung der Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen oder endet mit dem Tod des Mitglieds.
(2)    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(3)    Für das Geschäftsjahr bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
(4)    Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.

Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Berufung muss den Gebenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) enthalten.

Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Schriftführer und vom Vorstand unterschrieben wird.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
(1)    die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
(2)    die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder
(3)    die Aufstellung des Haushaltsplanes
(4)    die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
(5)    Satzungsänderungen
(6)    Auflösung des Vereins

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung beschließt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Jahresbeitrag  ist bis zum 31.03 eines Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

(1)    der vertretungsberechtigte Vorstand
(2)    die Mitgliederversammlung
(3)    der Gesamtvorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

-    dem ersten Vorsitzenden
-    dem zweiten Vorsitzenden

Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins nach § 26 BGB berechtigt.

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

-    dem ersten Vorsitzenden
-    dem zweiten Vorsitzenden
-    nach Beschluss der Mitgliederversammlung evtl. weiterer Gesamtvorstandsmitgliedern (z.B. Schriftführer, Schatzmeister,..)

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 10 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
Gesamtvorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist. Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Gesamtvorstandsmitglieds kommissarisch.
Verschiedene Ämter des Gesamtvorstandes können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 8  Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der amtierende Vorsitzende des Vereins und dessen Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Tierschutzverein Neuburg-Schrobenhausen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 9 Revision

Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf jeden Geschäftsjahres von einem in der Mitgliederversammlung gewählten Revisor, der nicht dem Vorstand angehören darf,  zu prüfen. Ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet. Der Revisor hat jederzeit Einsichtsrecht in die Vermögensverhältnisse des Vereins, sein Bericht ist schriftlich niederzulegen.

Bertoldsheim, den 23.11.2006


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